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   EuGH, 15.09.1982 - 233/81   

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EuGH, 15.09.1982 - 233/81 (https://dejure.org/1982,1096)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1982 - 233/81 (https://dejure.org/1982,1096)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1982 - 233/81 (https://dejure.org/1982,1096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Denkavit Futtermittel

    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BEIHILFEN FÜR MAGERMILCH - KOSTEN DER NOTWENDIGEN KONTROLLEN - ERHEBUNG VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Denkavit Futtermittel

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Verordnung über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch; Vereinbarkeit der Auferlegung von Kosten von Kontrollen mit Ziel des Abhaltens von beihilfenotwendigen ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; VO 1725/79 Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EWG Art. 177; VO 1725/79 Art. 10
    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BEIHILFEN FÜR MAGERMILCH - KOSTEN DER NOTWENDIGEN KONTROLLEN - ERHEBUNG VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1982, 2933
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 30.11.1978 - 31/78

    Bussone

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    Das Urteil vom 30. November 1978 (Bussone/Italienisches Landwirtschaftsministerium, Rechtssache 31/78, Slg. 1978, 2429) scheine von einer abweichenden Ansicht auszugehen, aber dieses Urteil sei hier nicht einschlägig.

    In solchen Fällen müsse die Erhebung nationaler Gebühren zur Deckung der Kosten der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen für zulässig erachtet werden (Urteil vom 30.11.1978, Busson/Italienisches Landwirtschaftsministerium, Rechtssache 31/78, Slg. 1978, 2429; Urteil vom 16.12.1976, Rewe/Landwirtschaftskammer Saarland, Rechtssache 33/76, Slg. 1976, 1989; Urteil vom 16.12.1976, Comet/Produktschap voor Siergewassen, Rechtssache 45/76, Slg. 1976, 2043; Urteil vom 12.6.1980, Lippische Hauptgenossenschaft und Westfälische Zentralgenossenschaft/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Rechtssachen 119 und 126/79, Slg. 1980, 1863).

    Gleichermaßen müsse die Frage der Finanzierung der Kontrollen den Mitgliedstaaten überlassen bleiben (Urteil Bussone, Rechtssache 31/78 a.a.O.; Urteil vom 12.6.1980, Express Dairy Foods, Rechtssache 130/79, Slg. 1980, 1887).

    Deshalb könne dem Urteil Bussone (Rechtssache 31/78 a. a. O.) nicht entnommen werden, daß die Kontrollkosten stets davon abhängig seien, daß die Untersuchungen Leistungen des Staates gegenüber dem Betroffenen seien.

    9 Daraus ist - wie der Gerichtshof auch im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Eier festgestellt hat (Urteil vom 30.11.1978 in der Rechtssache 31/78, Bussone, Slg. 1978, 2429) - der Schluß zu ziehen, daß die Gemeinschaftsregelung den Mitgliedstaaten die Lösung der Frage überläßt, wie die Kontrollen zu finanzieren sind.

  • EuGH, 14.03.1973 - 57/72

    Westzucker GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    Sie solle der betreffenden, Industrie keinen Vorteil verschaffen, sondern dem richtigen Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung dienen (Urteil vom 14.3. 1973, Westzucker, Rechtssache 57/72, Slg. 1973, 321, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 21.2.1974, Birra Dreher, Rechtssache 162/73, Slg. 1974, 201, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 21.02.1974 - 162/73

    Birra Dreher S.p.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    Sie solle der betreffenden, Industrie keinen Vorteil verschaffen, sondern dem richtigen Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung dienen (Urteil vom 14.3. 1973, Westzucker, Rechtssache 57/72, Slg. 1973, 321, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 21.2.1974, Birra Dreher, Rechtssache 162/73, Slg. 1974, 201, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    Eine Kostenregelung sei aber zur Ausübung der staatlichen Kontrolltätigkeit nicht notwendig (Urteil vom 14.12.1972, Marimex/Italienische Finanzverwaltung, Rechtssache 29/72, Slg. 1972, 1309, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 25.1.1977, Bauhuis/Niederländischen Staat, Rechtssache 46/76, Slg. 1977, 5, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 23.01.1975 - 31/74

    Galli

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    Demnach sei das Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe) hier nicht einschlägig.
  • EuGH, 12.06.1980 - 130/79

    Express Dairy Foods

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    Gleichermaßen müsse die Frage der Finanzierung der Kontrollen den Mitgliedstaaten überlassen bleiben (Urteil Bussone, Rechtssache 31/78 a.a.O.; Urteil vom 12.6.1980, Express Dairy Foods, Rechtssache 130/79, Slg. 1980, 1887).
  • EuGH, 18.10.1979 - 5/79

    Buys

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    Hinsichtlich des Verstoßes gegen die gemeinschaftliche Preisordnung bezieht sich die Firma Denkavit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der folge, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr durch einseitige Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation eingreifen dürften (Urteil vom 18.10.1979, Strafverfahren gegen Buys u. a., Rechtssache 5/79, Slg. 1979, 3203).
  • EuGH, 14.12.1972 - 29/72

    Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    Eine Kostenregelung sei aber zur Ausübung der staatlichen Kontrolltätigkeit nicht notwendig (Urteil vom 14.12.1972, Marimex/Italienische Finanzverwaltung, Rechtssache 29/72, Slg. 1972, 1309, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 25.1.1977, Bauhuis/Niederländischen Staat, Rechtssache 46/76, Slg. 1977, 5, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 12.06.1980 - 119/79

    Lippische Hauptgenossenschaft u.a. / BALM

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    In solchen Fällen müsse die Erhebung nationaler Gebühren zur Deckung der Kosten der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen für zulässig erachtet werden (Urteil vom 30.11.1978, Busson/Italienisches Landwirtschaftsministerium, Rechtssache 31/78, Slg. 1978, 2429; Urteil vom 16.12.1976, Rewe/Landwirtschaftskammer Saarland, Rechtssache 33/76, Slg. 1976, 1989; Urteil vom 16.12.1976, Comet/Produktschap voor Siergewassen, Rechtssache 45/76, Slg. 1976, 2043; Urteil vom 12.6.1980, Lippische Hauptgenossenschaft und Westfälische Zentralgenossenschaft/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Rechtssachen 119 und 126/79, Slg. 1980, 1863).
  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 15.09.1982 - 233/81
    In solchen Fällen müsse die Erhebung nationaler Gebühren zur Deckung der Kosten der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen für zulässig erachtet werden (Urteil vom 30.11.1978, Busson/Italienisches Landwirtschaftsministerium, Rechtssache 31/78, Slg. 1978, 2429; Urteil vom 16.12.1976, Rewe/Landwirtschaftskammer Saarland, Rechtssache 33/76, Slg. 1976, 1989; Urteil vom 16.12.1976, Comet/Produktschap voor Siergewassen, Rechtssache 45/76, Slg. 1976, 2043; Urteil vom 12.6.1980, Lippische Hauptgenossenschaft und Westfälische Zentralgenossenschaft/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Rechtssachen 119 und 126/79, Slg. 1980, 1863).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 11.02.1971 - 39/70

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor / Hauptzollamt Hamburg St Annen

  • BVerwG, 27.08.1992 - 3 C 47.89

    Erstattung von Kosten für die Untersuchung von Magermilchpulver -

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 15. September 1982 - Rs 233/81 - (EuGHE 1982, 2933 ff.) entschieden habe, verwehre Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 (ABl. Nr. L 199/1) es den Mitgliedstaaten nicht, die Kosten der nach dieser Vorschrift durchgeführten Kontrollen dem betroffenen Unternehmen aufzuerlegen.

    Angesichts der gerichtsbekannten geringen Gewinne in der Milchwirtschaft bestehe kein Zweifel, daß die von der Beklagten eingeforderten Kosten von 112,- DM je 25 t nicht mehr "normale Kosten von Kontrollen" im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 1982 (a.a.O.) seien.

    Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend: Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. September 1982 (a.a.O.) festgestellt, daß eine unterschiedliche Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhebung der durch Kontrollen im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 entstandenen Kosten lediglich die Befugnis der Mitgliedstaaten widerspiegele, die Frage, wie Kontrollen zu finanzieren seien, bis zur Harmonisierung des fraglichen Rechtsgebiets eigenständig zu lösen.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 1982 (a.a.O.) sowie aus der Formulierung des § 12 der BeihilfenVO ("... soweit ... Proben entnommen werden, ... sind die entstandenen Auslagen ... zu erstatten") ergebe sich, daß die Rechtmäßigkeit der Kontrollen auch die Rechtmäßigkeit der auf ihnen basierenden Kostenerstattungsbescheide zur Folge habe, so daß für jede der zulässigen Kontrollen auch Kostenersatz verlangt werden könne.

    Das Berufungsgericht hat die Kostenbelastung der Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. September 1982 - Rs 233/81 - deshalb für rechtswidrig erklärt, weil es sich dabei nicht um "normale Kosten von Kontrollen" im Sinne der genannten Entscheidung handele.

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe nämlich hervor, dass Einbehaltungen von zu zahlenden Beihilfen zulässig seien, wenn sie die tatsächlichen Kosten widerspiegelten, den normalerweise in anderen Fällen nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Gebühren oder Abgaben entsprächen, so gering seien, dass sie die potenziell Begünstigten nicht davon abhielten, sich an dem Beihilfeprogramm zu beteiligen, und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährdeten (Urteile vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78, Bussone, Slg. 1978, 2429, und vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81, Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. L 199, S. 1), um die es im Urteil Denkavit Futtermittel ging, anders als die Verordnungen Nrn. 1765/92 und 805/68, die die ungeschmälerte Auszahlung der Beihilfen vorsehen, keine Regelung über die Kosten der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen enthielt (vgl. Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 23).

    Es ist folglich nicht möglich, sich in der vorliegenden Rechtssache auf die Rechtsprechung in den Urteilen Denkavit Futtermittel und Bussone zu berufen.

  • EuGH, 22.06.1994 - C-426/92

    Deutschland / Deutsches Milch-Kontor

    Angesichts der geringen Gewinne in der Milchwirtschaft seien die vom BEF geforderten Kosten von 112 DM je 25 t nicht mehr normale Kosten von Kontrollen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).

    In seinem Urteil Denkavit vom 15. September 1982 (a. a. O., Randnr. 13) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Kosten der nach dieser Vorschrift durchgeführten Kontrollen aufgrund seiner nationalen Rechtsvorschriften dem betroffenen Unternehmen aufzuerlegen, wenn die von diesem Unternehmen geschuldeten Beträge den normalen Kosten von Kontrollen dieser Art entsprechen und ihrer Höhe nach nicht geeignet sind, die Unternehmen von der Durchführung der Geschäfte abzuhalten, die durch die Gewährung der Beihilfe gefördert werden sollen.

  • EuGH, 15.04.1997 - C-272/95

    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung / Deutsches Milch-Kontor

    Angesichts der geringen Gewinne in der Milchwirtschaft seien die vom BEF geforderten Kosten von 112 DM je 25 Tonnen nicht mehr "normale Kosten von Kontrollen" im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).

    36 In seinem Urteil vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Kosten der nach dieser Vorschrift durchgeführten Kontrollen aufgrund seiner nationalen Rechtsvorschriften dem betroffenen Unternehmen aufzuerlegen, wenn die von diesem Unternehmen geschuldeten Beträge den normalen Kosten von Kontrollen dieser Art entsprechen und ihrer Höhe nach nicht geeignet sind, die Unternehmen von der Durchführung der Geschäfte abzuhalten, die durch die Gewährung der Beihilfe gefördert werden sollen.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-36/97

    Kellinghusen

    Die beklagten Ämter sowie die griechische und die schwedische Regierung stützenihr Vorbringen, diese Bestimmungen verböten nicht den Abzug vonVerwaltungsgebühren vom Betrag der gewährten Beihilfen, darauf, daß derGerichtshof eine solche Praxis in dem Urteil vom 15. September 1982 in derRechtssache 233/88 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933, Randnr. 10) zugelassenhabe, das die Auslegung des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 derKommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zurGewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zurKälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. L 199, S. 1) betraf.

    Jedoch enthielt die Verordnung Nr. 1725/79 anders als die Verordnungen Nr. 1765/92 und Nr. 805/68 in der geänderten Fassung, die die ungeschmälerteAuszahlung der Beihilfen vorsehen, keine Regelung über die Kosten der von denMitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen (vgl. Urteil Denkavit Futtermittel,Randnr. 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1994 - C-426/92

    Bundesrepublik Deutschland gegen Deutsches Milch-Kontor GmbH. - Beihilfe für

    (11) - Urteil vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Slg. 1982, 2933).

    (32) - Urteil in der Rechtssache 233/81, zitiert in Fußnote 11.

  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 21.94

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Ausfuhr von in

    Daß dies die Tatsachenbasis ist, von der der Europäische Gerichtshof ausgeht, wird schließlich aus der Begründung zur Antwort auf die dritte Frage des Senats deutlich; denn gerade die Abgrenzung zum Urteil vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 Denkavit, Futtermittel, Slg. 1982, 2933 unter Rnrn.
  • EuGH, 05.10.2006 - C-84/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung

    26 Portugal gibt dagegen der Anwendung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78 (Bussone, Slg. 1978, 2429) und vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933) sowie vom 26. Oktober 1983 in der Rechtssache 297/82 (Samvirkende danske Landboforeninger, Slg. 1983, 3299) den Vorzug, die im Hinblick auf den EAGFL, Abteilung Garantie, erlassen worden sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2006 - C-84/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAGFL,

    64 - Urteil vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Slg. 1982, 2933).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2000 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

    18: - Siehe oben, Nr. 28.19: - Die griechische Regierung beruft sich hierbei auf die Urteile vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78 (Bussone, Slg. 1978, 2429) und vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-36/97

    Kellinghusen

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